Filmsammlung, Dänisches National Museum Kopenhagen

 

 

 

 

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens Lichtblau e.K. ist die Vermarktung und Entwicklung von Applikationen auf der Basis von nicht zerstörenden Lichtmesssystemen in Form von Gerätesystemen, Dienstleistungen und Software. Die Erfüllung erteilter und angenommener Aufträge wird von dem Unternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Auftrag des jeweiligen Auftraggebers durchgeführt.

II. Geltungsbereich
(1) Für alle mit dem Unternehmen abzuschließenden/abgeschlossenen erstmaligen, laufenden und künftigen Geschäfte gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Unternehmen erkennt davon abweichende Bedingungen des Auftraggebers nicht an. Diese werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn das Unternehmen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. (2) Mit der Erteilung des Auftrages wird die ausschließliche Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen durch den Kunden anerkannt.

(3) Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

(4) Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen voll wirksam.


 III. Vertragsabschluss
(1) Ein Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Auftraggeber kommt entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung per Brief, Fax oder E-Mail seitens des Unternehmens oder durch Erfüllung des Auftrags seitens des Unternehmens zustande. Das Unternehmen hat das Recht, noch nicht bestätigte Aufträge auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(2) Vom Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge und Auftragsänderungen bereits bestätigter Aufträge werden nur wirksam, wenn sie von dem Unternehmen schriftlich bestätigt sind.

(3) Für die Verträge gelten die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Angebote bzw. jeweils gültigen Preislisten des Unternehmens. 

 

IV. Stornierung

(1) Die Stornierung von Aufträgen durch den Kunden ist möglich und muss schriftlich erfolgen.

(2) Die Stornierung von Software ist jederzeit kostenlos.

(3) Bei Stornierungen von Dienstleistungen fallen bis 8 Wochen vor Auftragbeginn keine, bis 4 Wochen vor Auftragsbeginn 10% und danach bis zum Auftragsbeginn 25% Stornogebühren an.

(4) Ein beauftragtes Gerätesystem kann nur storniert werden, wenn der Auftraggeber zusätzlich zu einer Stornogebühr von 10% die durch die Auftragsbearbeitung entstandenen Kosten beim Unternehmen übernimmt. Es besteht kein Anspruch auf Prüfung der Kostenhöhe durch den Auftraggeber.

 

V. Rücktrittsrecht

(1) Das Unternehmen behält sich das Recht vor, auch nach Vertragsabschluss die Umsetzung des Auftrages aus Gründen abzulehnen, die für das Unternehmen eine Vertragsdurchführung unzumutbar machen.

(2) Der Auftraggeber hat das Recht, über die Gründe der Zurückweisung informiert zu werden. Trifft diem Unternehmen an der Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung kein Verschulden, so sind vom Rückerstattungsanspruch bereits geleisteter Zahlungen die Kosten in Abzug zu bringen, die bei dem Unternehmen bereits entstanden sind. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Sind in einem solchen Fall seitens des Auftraggebers noch keine Zahlungen erfolgt, so kann das Unternehmen den Ersatz für bereits entstandene Kosten verlangen.

 

VI. Gewährleistung und Haftung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Dienstleistungen ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Für den Verkauf von Gerätesystemen und Software gelten die für Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht anders im Auftrag oder der Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erhaltenen Produkte unverzüglich zu prüfen und etwaige Fehler spätestens innerhalb von 7 Werktagen ab Erhalt bzw. Erscheinen schriftlich zu reklamieren. Erfolgt die Reklamation nicht rechtzeitig, entfallen die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers. Auf Verlangen hat der Auftraggeber die Rücksendung frachtfrei vorzunehmen. Eine Vergütung des günstigsten Frachtweges erfolgt mit Anerkennung der Reklamation durch das Unternehmen.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist das Unternehmen nach seiner, innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Erst wenn eine solche Nachbesserung unmöglich, mindestens zweimal fehlgeschlagen ist, unzumutbar verzögert oder dem Unternehmen trotz angemessener Fristsetzung durch den Auftraggeber verweigert wurde, steht dem Aufraggeber wahlweise das Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Unternehmens, kann der Auftraggeber unter den in den Lieferbedingungen Absatz (2) bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Unternehmens den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(6) Aufrechnungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Unternehmen anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(7) Im Fall der vereinbarten Lieferung gebrauchter Gegenstände muss der Umfang der Gewährleistung in der Vereinbarung schriftlich benannt werden. Ohne Benennung erfolgt die Lieferung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

 

VII. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt das Unternehmen von allen Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung urheber-, wettbewerbs-, presse-, strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Bestimmungen bei dem Unternehmen entstehen können.

(2) Im Zusammenhang mit den Aufträgen angefertigtes Bild- und Textmaterial kann unter Nennung der Quelle jederzeit vom Unternehmen genutzt werden. Zur Verwendung von Bild- und Textmaterial zu Werbezwecken des Unternehmens erklärt der Auftrageber ausdrücklich seine Zustimmung.

(3) Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige und technisch einwandfreie Bereitstellung der notwendigen Voraussetzungen gemäß den in der Auftragsbestätigung angegebenen jeweiligen Spezifikationen verantwortlich. Dies beinhaltet auch die Bereitstellung von zu messenden Materialien und angeforderten Daten zu den Messobjekten.

(4) Können Aufträge aus Gründen, die im Risikobereich des Auftraggebers liegen, nicht oder nur fehlerhaft durchgeführt werden, wird die vereinbarte Leistung dem Auftraggeber trotzdem in Rechnung gestellt. Trifft dem Unternehmen keinerlei Verschulden an der fehlerhaften oder Nichtausführung, so hat der Auftraggeber keine Ansprüche gegen das Unternehmen.

(5) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Unternehmens Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag an Dritte abzutreten oder zu übertragen.

(6) Das Unternehmen kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag jederzeit an einen Dritten abtreten oder übertragen. Der Auftraggeber erteilt dazu ausdrücklich seine Zustimmung. Solange der Auftraggeber von der Übertragung nicht verständigt wurde, ist er berechtigt mit schuldbefreiender Wirkung an das Unternehmen zu zahlen.

VIII. Preise
(1) Für die Verträge gelten die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preislisten des Unternehmens, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Preisänderungen werden wirksam, wenn sie von dem Unternehmen vor dem Beginn einer Dienstleistung oder dem Versand eines Produktes mit neuem Preis angekündigt werden. In diesem Fall steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu, welches innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung durch Erklärung ausgeübt werden muss.

IX. Zahlungsbedingungen und Abnahme
(1) Insofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die angegebenen Preise ohne Transport und ohne Verpackung; die Anlieferung bzw. Abholung erfolgt durch den Auftraggeber auf seine Kosten.

(2) Die Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Rechnungen sind in ihrem Gesamtbetrag innerhalb von 10 Werktagen nach ihrem Erhalt ohne jeden Abzug auf ein von dem Unternehmen angegebenes Konto zu leisten. Der Abzug von Skonto ohne gesonderte Vereinbarung ist ausgeschlossen. Soweit durch den Auftraggeber nicht anders nachgewiesen, wird von einem Erhalt 3 Tage nach Rechnungsdatum ausgegangen.

(4) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann das Unternehmen die weitere Ausführung eines Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen oder für weitere Aufträge unbeschadet, entgegenstehender früherer Vereinbarung, eine Vorauszahlung oder andere Sicherheiten verlangen.

(5) Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 7% über dem Basiszins der EZB zu zahlen, soweit das Unternehmen nicht einen höheren Schaden nachweist.

(6) Das Unternehmen ist berechtigt Vorauskasse oder anteilige Vorauszahlungen zu verlangen und erst nach Erhalt des Rechnungsbetrages Leistung zu erbringen.

(7) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder das Unternehmen noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem das Unternehmen die Versandbereitschaft dem Auftraggeber angezeigt hat.

(8) Die Sendung wird nur ausdrücklich auf Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

X. Liefertermine und Lieferfristen

(1) Haben die Parteien eine Lieferfrist vereinbart, beginnt die Lieferfrist vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung durch das Unternehmen. Sie gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist der Vertragsgegenstand zur Abholung beim Unternehmen bereitsteht bzw. eine Dienstleistung zu mindestens 75% erbracht wurde. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die durch das Unternehmen trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten – z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Verarbeitungsstoffe, Streik und Aussperrung. Das Unternehmen muss dem Auftraggeber solche Hindernisse in angemessener Zeit mitteilen. Bei späteren Änderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.

(2) Gerät das Unternehmen in Lieferverzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadensansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht. Hierbei wird eine Entschädigung von max. 5% des Auftragswertes festgelegt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf den festgelegten Versicherungsschutz bei Auftragsbestätigung begrenzt.

(3) Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. (2) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber wegen Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist; ebenfalls gelten die Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Lieferverzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.

(4) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Unternehmens setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftragebers voraus.

(5) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er seine Mitwirkungspflichten, so ist die Firma Lichtblau e.K. berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, an dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

XI. Copyright und Haftungsausschluss
(1) Logo, Geschäftspapier, Visitenkarten und Homepage-Layout, die verwendeten Grafiken und Bilder, die Sammlung von Beiträgen sowie einzelne Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Eine Vervielfältigung oder Verwendung ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Unternehmens nicht gestattet. Alle Rechte behält sich das Unternehmen vor.

(2) Das Unternehmen haftet nicht für die Aktualität, die inhaltliche Richtigkeit sowie für die Vollständigkeit der in ihrem Webangebot eingestellten Informationen.

(3) Das Unternehmen hat keinen Einfluss auf Gestaltung und Inhalte fremder Internetseiten. Sie distanziert sich daher von allen fremden Inhalten, auch wenn von Seiten des Unternehmens auf diese externe Seiten Links gesetzt wurden. Dies gilt für alle auf der Homepage angezeigten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Banner und Links führen, sowie für Fremdeinträge in vom Unternehmen eingerichteten Gästebüchern, Diskussionsforen und Mailinglisten.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz des Unternehmens. Das Unternehmen ist allerdings berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch an jedem anderen für diesen zuständigen Gericht gelten zu machen.

(2) Für die Vertragsabschlüsse gilt deutsches Recht. 

 

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